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Urheberrecht

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AGB's

1. Geltungsbereich

Für alle vom Auftragnehmer übernommenenAufträge gelten vorrangig die nachstehenden Geschäftsbedingungen sowieergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teil B, DIN 1961) inder bei Vertragsabschluß gültigen Fassung. Der Auftragnehmer übergibt demAuftraggeber, soweit dieser nicht zu den baubewanderten Kreisen gehört, einExemplar der VOB Teil B und lässt sich den Empfang gesondert schriftlichbestätigen. Die Geschäftsbedingungen und die VOB, Teil B, haben Vorrang vorabweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Bei laufendenGeschäftsbeziehungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.

2. Angebote und Angebotsunterlagen

2.1 Angebote des Auftragnehmers sindfür die Dauer von 24 Werktagen ab Datum des Angebots verbindlich, soweit nichtsanderes bestimmt ist.

2.2 Die zu dem Angebot gehörendenUnterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nurannähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnetsind. Die Änderungen sind unangemessen und vom Auftraggeber nicht mehr zuakzeptieren, sofern sie über das branchenübliche Maß hinausgehen. AnKostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich derVerkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor.                                                                                                                                      

2.3 Alle Eigentums- und Urheberrechtean dem Angebot und sämtliche Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbietersweder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderenals den vereinbarten Zweck benutzt werden.

 2.4 Behördliche oder sonstige Genehmigungensind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Auftragnehmer hathierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

 2.5 Sämtliche Nebenarbeiten (z. B. Maurer-,Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten) sind im Angebotnicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführtsind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zuvergüten.

2.6 Montagen, die aus vom Auftragnehmernicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondertzu vergüten.

3. Auftragserteilung

Aufträge kommen erst nach schriftlicherBestätigung zustande. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. AbweichendeBestätigungen gelten als neue Angebote. Das Schriftformerfordernis entfällt beinachträglichen Nebenarbeiten, Änderungen und Ergänzungen des Auftrages.

4. Preise

4.1 Die Preise verstehen sich inklusiveder gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer, die gesondert auszuweisen ist.

4.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt,bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristenvon mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, Verhandlungen übereine Preisanpassung zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhungerfahren: Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluß oderLohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen oderdie Mehrwertsteuer.

4.3 Für nachträglich verlangte Über-,Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für den Auftragnehmer unvorhersehbareArbeiten unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche Zuschläge und Zulagenberechnet.

5. Zahlung

5.1 Für alle Zahlungen gilt § 16 VOB, TeilB.

5.2 Wechselzahlungen sind nur beibesonderer Vereinbarung zulässig. Akzepte oder Kundenwechsel werden nurerfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zuLasten des Zahlungspflichtigen.

Werden die Zahlungsbedingungen nichteingehalten oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werdensämtliche offenstehende Forderungen fällig.

Nach fruchtlosem Ablauf einer vom Auftragnehmergesetzten Nachfrist von 12 Werktagen, verbunden mit Kündigungsandrohung, ist ersodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellensowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen und Schadenersatzsprüchezu stellen.

6. Lieferzeit und Montage

6.1 Sind Ausführungsfristen nichtvereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung,spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber, zubeginnen, sofern der Auftraggeber die nach Nummer 2 erforderlichen Unterlagenbeigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistetund eine eventuell vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.

6.2 Verzögern sich Aufnahme, Fortführungoder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hatund schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, sokann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gemäß § 6 Nr. 6VOB, Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zurVertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosemAblauf der Frist kündigen werde.

Für den Fall der Kündigung steht demAuftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch aufErsatz der Mehraufwendungen zu, die er zum Beispiel (neu) für das erfolglose

Angebot sowie für die Aufbewahrung undErhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.

7. Abnahme und Gefahrübergang

Mit der Abnahme geht die Gefahr auf denAuftraggeber über.

Gerät der Auftraggeber mit der Abnahmein Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleichegilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat,unterbrochen wird, und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachtenLeistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.

Das Objekt ist nach Fertigstellung derLeistungen abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen.

Im Übrigen gelten die §§ 7 und 12 derVOB, Teil B.

8. Mängelansprüche

8.1 Aufrechnung mit anderen alsunbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ohne vorherige gegenseitigeVereinbarung nicht statthaft.

8.2 Unwesentliche, zumutbareAbweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbesondere bei Nachbestellungenberechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßenund Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowienotwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß soweit siezumutbar sind und keine Wertver-schlechterung darstellen.

8.3 Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-,Auftau- und/oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf diedamit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, denAuftragnehmer auf etwaige Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen odervon Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z. B.Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.

8.4 Schadensersatzansprüche auspositiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und

aus unerlaubter Handlung, die nichtgleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durchden Unternehmer beruhen, sind sowohl gegen den Unternehmer als auch gegendessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schadennicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht fürSchadensersatzansprüche aus Fehlen der vertraglich vorausgesetzten Eignung, dieden Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafteProdukte bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körperoder Gesundheit.

9. Eigentumsvorbehalt

 9.1 Gelieferte Gegenstände(Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicherAnsprüche Eigentum des Auftragnehmers.

9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet,Pfändungen der Vorbehalts-gegenstände dem Auftragnehmer unverzüglichschriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zuunterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unterEigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfändenoder zur Sicherheit zu übereignen.

9.3 Erfolgt die Lieferung für einen vomAuftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände imRahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. Indiesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus derVeräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. BeiWeiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüberseinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesemEigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit anden Auftragnehmer ab.

9.4 Werden die Vorbehaltsgegenständevom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteilein des Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schonjetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungenauf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einerSicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab.

9.5 Werden Vorbehaltsgegenstände alswesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, sotritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücksoder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten anden Auftragnehmer ab.

Übersteigt der Wert für denAuftragnehmer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen nicht nur vorübergehendum insgesamt mehr als 10 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen desAuftraggebers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahlverpflichtet.

9.6 Bei vertragswidrigem Verhalten desBestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahmeder gelieferten Gegenstände nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt undder Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Hat der Auftraggeber den Vertragerfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben.

10. Gerichtsstand

Sind beide VertragsparteienUnternehmer, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz desAuftragnehmers.

11. Rechtsgültigkeit

Sind einzelne der vorgenanntenVertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oderunwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.